Neues BMF-Schreiben veröffentlich
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Das BMF erläutert viele technische Begriffe und geht auf die Zuordnung zu den einzelnen Einkünften ein, wobei auch vereinzelt die bilanzielle Erfassung dargestellt wird. Insbesondere im Bereich der Spekulationsfrist für private Anleger gibt es überraschende, aber sehr erfreuliche Nachrichten.
BMF-Schreiben vom 10.05.2022 – IV C 1 – S 2256/19/10003 :001 BStBl 2022 I S. 668.
Für Privatpersonen
Gehört die Kryptowährung zum Privatvermögen, kann die Veräußerung der Kryptowährung zu einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen Spekulationsgeschäften dieses Jahres weniger als 600 € beträgt.
Verluste aus solchen Geschäften können nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.
Zur optimalen Gestaltung sollte daher im Grundsatz darauf geachtet werden Verluste vor Ablauf des Jahres zu realisieren und Gewinne nach Möglichkeit über das Jahr zu bringen.
Nach Aussage des BMF verlängert sich die Spekulationsfrist auch bei Staking / Lending o.ä. nicht auf 10 Jahre.
Auch der Tausch von einer Währung in eine andere gilt für steuerliche Zwecke als Veräußerung bzw. Anschaffung.
Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung d.h. es wird der genaue Anschaffungs- / Veräußerungspreis eines jeden Token bestimmt. Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993, X R 49/90, BStBl II 1994 S. 591). Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out = FiFo).
Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung oder dieser sonstigen Token kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen oder mehrerer Arten sonstiger Token besteht für jede virtuelle Währung und jede Art sonstiger Token in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.
Für Unternehmer
Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und die sonstigen Token sind nicht abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter, die mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind.
Die Anschaffungskosten ergeben sich aus dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Hierzu kann auf den Börsenpreis digitaler Börsen oder auf den Marktpreis, wie er sich von Handelsplattformen oder aus Internetlisten ergibt, zurückgegriffen werden. Falls die Ermittlung der individuellen Anschaffungskosten nicht möglich ist, darf eine Bewertung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten erfolgen.
Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft werden soll (dann Umlaufvermögen). Dementsprechend ist die Kryptowährung in der Bilanz als Finanzanlage (Anlagevermögen) oder als sonstiger Vermögensgegenstand (Umlaufvermögen) auszuweisen.
Am Jahresende werden vorhandene Bestände nach den normalen Regelungen bewertet d.h.
– kein Ausweis von nicht realisierten Gewinnen / Wertsteigerungen
– bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung erfolgt eine steuermindernde Teilwertabschreibung
– bei nicht voraussichtlich dauerhafter Wertminderung erfolgt keine Teilwertabschreibung.
Eine dauerhafte Wertminderung liegt z.B. vor wenn bis zur Aufstellung der Bilanz der Kurs noch immer gemindert ist.
Im Gegensatz zur Wareneinkäufen werden im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung die Anschaffungskosten für die Kryptowährung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Grundsätzlich sind Erträge aus Minning nur dann ertragsteuerlich relevant, wenn das Minning mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Angesichts fallender Kurse und steigender Kosten (z.B. für Strom) ist dies aktuell fraglich. Im Zweifel wird das Finanzamt Verluste erst einmal vorläufig festsetzen und kann diese dann rückwirkend nicht anerkennen. Hierdurch kann es dann nach einigen Jahren zu empfindlichen Steuernachzahlungen und Zinsfestsetzungen kommen.
Es gibt bei der Behandlung von Kryptowährungen eine Reihe von Besonderheiten und hier wurde nur auf die grundsätzlichen Aussagen des BMF eingegangen. Im Zweifel empfehlen wir bei der Erstellung der Steuererklärungen einen fachkundigen Steuerberater hinzuziehen.