Erweiterung des Transparenzregister

Allgemeines zum Transparenzregister

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von verschiedenen Gesellschaften (Stiftungen, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) nach dem Geldwäschegesetz erfasst werden. Hierzu ist jede der Gesellschaften verpflichtet.

Mitteilungsfiktion für bestimmte Gesellschaften

Bisher war eine Eintragung in das Transparenzregister nur erforderlich, wenn sich die Angaben nicht aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben (sogenannte Mitteilungsfiktion). Damit waren Kapitalgesellschaften wie die GmbH und UG (haftungsbeschränkt) bislang von der Eintragung ausgenommen.

Änderung der Rechtslage und Wegfall der Mitteilungsfiktion

Mit der Gesetzesänderung zum 01.08.2021 ist die bisherige die Mitteilungsfiktion weggefallen und das Transparenzregister wird zu einem Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Welche Angaben sind erforderlich?

Der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort (Gemeinde), das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG z.B. gesellschaftsrechtliche Beteiligung).

Welche Fristen zur Eintragung sind zu beachten?

Aktiengesellschaften (AG), SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) inkl. Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt), Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen.

Wer ist verantwortlich?

Die Eintragung erfolgt durch den vertretungsberichtigten Geschäftsführer bzw. Vorstand der Gesellschaft. Hierzu kann auch ein Bevollmächtigter z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt beauftragt werden.

Gerne übernehmen wir die notwendigen Eintragungen in das Transparenzregister für Sie.