Grundsteuerreform

Ab 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer im gesamten Bundesgebiet

Am 21. Juni 2018 wurde die Grundsteuerreform beschlossen und bis zum 31. Dezember 2024 dürfen die Bundesländer noch eigene Regeln festlegen. Damit verbunden ist auch eine Anpassung der bewertungsrechtlichen Regelungen.

Aktuelle / veraltete Bewertungsmaßstäbe

Bisher galten als Bewertungsmaßstäbe die Wertverhältnisse von 1965 bzw. in den neuen Bundesländern von 1935. Dadurch kam es gerade bei neu bebauten Grundstücken zu einer unrealistischen Bewertung, die verfassungswidrig ist. Insbesondere durch unterschiedliche Wertentwicklungen je nach Region, können trotz erheblich abweichender realer Grundstückswerte die gleiche Grundsteuer fällig werden.

Neue Bewertungen ab 1. Januar 2022 – Handlungsbedarf und Abgabefrist zum 31. Oktober 2022

Zum Stichtag 1. Januar 2022 erfolgt nun erstmalig eine komplette Neubewertung aller Grundstücke. Grundstückseigentümer sind verpflichtet eine Steuererklärung zur Neubewertung abzugeben. Ende März 2022 wird hierzu eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Aktuell ist die Abgabefrist für die Erklärung der 31. Oktober 2022 und abgegeben werden können die Erklärungen ab dem 1. Juli 2022.

Werden die Grundsteuern steigen?

Nach Auffassung des Gesetzgebers, soll durch eine Anpassung der Hebesätze der Gemeinden insgesamt das Steueraufkommen gleichbleiben, trotz der erheblich höheren Grundstückswerte. Ob dies wirklich so eingehalten wird bleibt abzuwarten. Immerhin fließt die Grundsteuer den üblicherweise klammen bzw. überschuldeten Kommunen zu und einer Erhöhung des Steueraufkommens wäre da sicherlich von Interesse. Und eine Immobilie lässt sich im Gegensatz zu einem Gewerbebetrieb (Gewerbesteuer) nicht so einfach verlagern.

Was ist aktuell zu beachten?

Die Abgabefrist zum 31. Oktober ist noch weit entfernt, aber bald ist mit den ersten Aufforderungen der Finanzämter zu rechnen. Die notwendigen Informationen und Daten für die Erklärungen sollen bis dahin im Internet abrufbar werden. Da die Bewertung direkten Einfluss auf die künftige Höhe der Grundsteuer hat, sollte hier genau darauf geachtet werden alle bewertungsrelevanten Punkte anzugeben. Für das Berechnungsmodell des Bundes sind die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, Gebäudeart, Wohnfläche und das Baujahr relevant. Ein Teil dieser Daten wie etwa der Bodenrichtwert werden über entsprechende Software für Steuerberater leicht abrufbar zur Verfügung gestellt.

Mittlerweile ist bekannt welche Berechnungsmodelle die einzelnen Bundesländer verwenden:
Bundesmodell: Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
Bundesmodell mit eigenen Steuermesszahlen: Sachsen, Saarland
Flächen-Lage-Modell: Niedersachsen
Flächenmodell: Bayern
Flächenmodell mit einfachem Faktorverfahren: Hessen
Modifiziertes Bodenwertmodell: Baden-Württemberg
Wohnlagenmodell: Hamburg

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Erklärung zur neuen Feststellung des Grundstückswertes.