Überblick der biserigen Corona-Hilfen
Mit Beginn der Corona-Pandemie und behördlichen Eingreifen, durch z.B. Schließungen von Geschäften und Kontaktbeschränkungen, sind zahlreiche Betriebe in eine Krise geraten. Um einen Zusammenbruch der Unternehmen zu vermeiden wurden schnell Maßnahmen ergriffen und in der Folgezeit immer weiter verfeinert. Immerhin hängen nicht nur die direkt betroffenen Betriebe selbst davon ab, sondern auch die Arbeitnehmer und Lieferanten.
Von März bis Mai 2020 wurden über die Soforthilfen schnell Gelder ausgezahlt. Hier konnten betroffene Betriebe selbst die entsprechenden Anträge stellen. Da es allerdings sehr viel Missbrauch gab, wurden viele Mittel zu Unrecht ausgezahlt.
Die Überbrückungshilfe I, für den Zeitraum Juni bis August 2020, musste erstmals über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) beantragt werden. Maßgeblich für die Antragstellung war ein Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr, wodurch dann wurden betriebliche Fixkosten, abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs im jeweiligen Fördermonat, erstattet wurden.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe II, für den Zeitraum September bis Dezember 2020, wurden Unternehmen gefördert, die zwischen April und August 2020 im Vergleich zu April bis August 2019 erhebliche Umsatzeinbrüche hatten. Auch in diesem Fall wurden die betrieblichen Fixkosten abhängig vom Umsatzeinbruch gefördert.
Mit der Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) und der anschließenden Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021) wurden Unternehmen ausschließlich abhängig vom Umsatzeinbruch im Förderzeitraum gegenüber den Vergleichsumsätzen in 2019 gefördert. Erstmalig wurde auch ein Eigenkapitalzuschuss gezahlt.
Begleitend dazu wurden für besonders betroffene Betriebe, z.B. der Gastronomie, im November und Dezember 2020 die außerordentlichen Wirtschaftshilfen gezahlt. In diesem Rahmen wurden direkt die Umsatzausfälle erstattet.
Für Soloselbstständige ohne hohe Fixkosten war und ist alternativ die Beantragung von Neustarthilfen möglich. Diese werden abhängig von der Höhe der Umsätze gezahlt.
Überbrückungshilfe IV
Für den aktuellen Förderzeitraum, Januar bis März 2022, können derzeit und noch bis zum 30. April 2022 Anträge auf die Corona-Überbrückungshilfe IV gestellt werden.
Gefördert werden Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie Umsatzeinbrüche von mindestens 30% in den Fördermonaten gegenüber den Umsätzen in 2019 haben. Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberuflicher haben dabei das Wahlrecht als Referenzumsatz entweder den direkten Monat 2019 heranzuziehen oder den Durchschnittsumsatz aus 2019.
Neu ist, dass auch bei Schließungen aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. weil die Öffnung unrentabel ist) eine Förderung im Januar und Februar möglich ist. Allerdings müssen diese Gründe auch nachgewiesen werden, da ansonsten die Unternehmer dazu angehalten sind nicht absichtlich Umsatzeinbrüche in Kauf zu nehmen.
Gefördert werden wieder betriebliche Fixkosten wie z.B. Mieten, Pachten, Leasingzahlungen, Zinsen, Abschreibungen, notwendige Instandhaltungskosten, Kosten für Wasser, Strom und Heizung sowie Versicherungen und Buchführungskosten. Im Kern solche wiederkehrenden Kosten, denen sich ein Unternehmen nicht entziehen kann. Darüber hinaus werden auch anteilig die Personalkosten gefördert sowie begrenzt die Werbekosten und Kosten für Hygienemaßnahmen.
Für besonders betroffene Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% wird außerdem ein Eigenkapitalzuschuss (30% der Fixkosten ohne Werbekosten, Personalkosten und Hygienemaßnahmen) noch zusätzlich zugerechnet. Dieser Eigenkapitalzuschuss wird wie Fixkosten behandelt, d.h. abhängig vom Umsatzeinbruch erstattet.
Gefördert werden, abhängig vom Umsatzeinbruch, bis zu 90% der Fixkosten:
– 30% bis weniger als 50% Umsatzeinbruch = 40% Fördersatz
– 50% bis 70% Umsatzeinbruch = 60% Fördersatz
– mehr als 70% Umsatzeinbruch = 90% Fördersatz
Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten der Förderung und stellen den Antrag für Sie.